GEIG: das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
13. September 2024
Das GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) verpflichtet Eigentümer von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden dazu, bei Neubauten und größeren Renovierungen eine Ladeinfrastruktur vorzubereiten. Das heißt, es müssen entweder Ladepunkte installiert oder Leitungsinfrastruktur bereitgestellt werden. Je nach Gebäudetyp besteht aufgrund des GEIG ab sofort Handlungsbedarf.
Was ist GEIG?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) soll den Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen und dafür sorgen, dass Bauen und Wohnen bezahlbar bleiben.
Für wen gilt GEIG?
Das GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) gilt für Stellplätze bei:
Neubauten von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
Bestandsgebäuden von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden
Wann ist das GEIG Gesetz in Kraft getreten?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gilt seit dem 1. März 2021.
Was ist das Ziel von GEIG?
Das GEIG-Gesetz verpflichtet Unternehmen und Eigentümer von Gebäuden, Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen.
Was bedeutet Leitungsinfrastruktur?
Beim GEIG geht es nicht ausschließlich um Ladepunkte, sondern um die technische Vorrüstung der Stellpunkte. Zum Beispiel durch das Verlegen von Stromkabeln und Anschlüssen. So können Parkplätze ohne großen Aufwand mit Ladepunkten für Elektroautos nachgerüstet werden. Auf diese Weise stellt GEIG sicher, dass die Gebäude zukunftsfähig und bereit für die Elektromobilität sind.
Ab wann gilt GEIG für Wohngebäude und Nichtwohngebäude?
GEIG: Regelungen | Bedeutung |
Neubau von Wohngebäuden | - Gilt bei mehr als 5 Stellplätzen - Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein |
Neubau von Nichtwohngebäuden | - Gilt bei mehr als 6 Stellplätzen - Jeder 3. Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein - Errichtung von mindestens 1 Ladepunkt |
Bestehende Wohngebäude | - Gilt bei mehr als 10 Stellplätzen - Ausstattung mit Schutzrohren für Elektrokabel bei größeren Renovierungen |
Bestehende Nichtwohngebäude | - Gilt bei mehr als 10 Stellplätzen - Ausstattung mit Schutzrohren für Elektrokabel bei größeren Renovierungen für jeden 5. Stellplatz - Errichtung von mindestens 1 Ladepunkt |
Jedes Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2025 | - Gilt bei mehr als 20 Stellplätze - Errichtung von mindestens 1 Ladepunkt (auch an mehreren Standorten möglich) - Aufnahme von Quartierslösungen ins GEIG |
Ausnahmen | - Ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und überwiegend selbst genutzt werden, oder für Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten |
GEIG 2025: Was gilt ab dem 1. Januar?
Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Wichtig ist, dass die vorgeschriebene Anzahl an Ladepunkten insgesamt erfüllt wird, unabhängig davon, ob diese an einem oder mehreren Standorten installiert werden. Auch Quartierslösungen fallen unter diese Regelung.
GEIG: Gibt es Bußgeld- und Schlussvorschriften?
Im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sind keine direkten Bußgelder verankert. Stattdessen könnte es zu Problemen bei der Genehmigung von Bauvorhaben oder bei behördlichen Abnahmen kommen, da die Anforderungen nicht eingehalten wurden.
Wir empfehlen, die Vorgaben des GEIG zu berücksichtigen, um rechtliche und bauliche Hürden zu vermeiden.
Nähere Details über das GEIG sind im Dokument des Bundesministeriums der Justiz ausführlich zusammengefasst:
Gerne beraten wir Sie darüber, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Gebäude mit Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur auszustatten. Auch können wir gemeinsam erörtern, ob für Sie ein Kauf oder vielleicht das CUBOS Mietmodell oder CUBOS Betreibermodell infrage kommen. Vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen Beratungstermin über unsere Website: www.cubos.com