FAQ
EEG-Umlage
Wenn Ihr Unternehmen die Ladesäule selbst betreibt, ist die EEG-Umlage generell abzuführen. Nutzt Ihr Unternehmen selbst produzierten Strom nur für Ihre eigenen Firmenwagen, dann entfällt die EEG-Umlage.
Eichrecht
Korrekte, nachvollziehbare und transparente Preisangabe und Abrechnung von Ladestrom hat nach Kilowattstunden (kWh) zu erfolgen (§3 PAngV). Preise rein auf Zeit basierend oder pauschale Abrechnungen je Ladevorgang sind unzulässig.
Wird der Strom kostenlos zur Verfügung gestellt, bedarf es keiner Eichrechtskonformität. Soll der vom Unternehmen am Unternehmensstandort zur Verfügung gestellte Strom nach Kilowattstunden (kWh) auf die Nutzer (z.B. Mitarbeiter, Besucher, Gäste) der Ladesäule abgerechnet werden, muss die Ladesäule eichrechtskonform geprüft sein. Wird der Firmenwagen beim Mitarbeiter zu Hause geladen, reicht ein MID-zertifizierter Zähler. An Mitarbeiter kann der Strom alternativ pauschal monatlich (gemäß §3 Nr. 50 EStG) abgerechnet werden, was keine Eichrechtskonformität benötigt.
Das Eichrecht dient dem Verbraucherschutz und garantiert den Endnutzern, dass der von einer Ladesäule bezogene Strom korrekt gemessen wurde.
Das Mess- und Eichrecht legt fest, welche Anforderungen für Messgeräte einzuhalten sind. Damit sollen exakte Messergebnisse sichergestellt werden. Das Eichrecht ist besonders wichtig, wenn die Messungen des Ladestroms die Basis für Rechtsgeschäfte und Abrechnung sind.
Gesetzliche Anforderungen an Ladepunkte gemäß GEIG
Bei „größeren Renovierungen“ ist das GEIG auch auf bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden muss jeder fünfte Stellplatz nachgerüstet werden, bei Wohngebäuden jeder Stellplatz.
Außerdem bestimmt das GEIG, dass in jedem bestehenden Nichtwohngebäude mit über 20 Stellplätzen in oder am Gebäude ab 2025 mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen muss für alle Stellplätze die Leitungsinfrastruktur für elektrische Ladestationen geschaffen werden. Das inkludiert Platz für Mess‑, Steuer- und Regelungseinrichtungen, also Leerrohre, Kabeltrassen und Schaltschränke, jedoch nicht die konkreten Kabel und den eigentlichen Ladepunkt. Für neu zu errichtende Nichtwohngebäuden mit über 6 Stellplätzen muss für mindestens jeden dritten Stellplatz diese Leitungsinfrastruktur geschaffen werden. Zusätzlich ist mindestens ein funktionsfähiger Ladepunkt herzustellen.
Das Gesetz verpflichtet Besitzer zum Ausbau von Leistungs- und Ladeinfrastruktur an Gebäuden. Die Elektromobilität wird somit zu einem essenziellen Bestandteil der Bauplanung. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Nur Nichtwohngebäude in Besitz und Nutzung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind hiervon nicht betroffen.
Nichtöffentliche Ladeinfrastruktur
WEGs sind durch das bisherige Förderprogramm 440 der KfW gefallen, denn eine WEG gilt nicht als Privatperson und nur die waren antragsberechtigt, bisher konnte nur jeder Wohnungseigentümer für sich eine Wallboxförderung beantragen. Eine WEG hat häufig aber auch kein Interesse, Ladeinfrastruktur zu kaufen und vor allem zu betreiben, weil sie damit ihre Mehrwertsteuerbefreiung gefährdet. Hier kommt der so genannte Charging Point Operator – kurz CPO – ins Spiel. Der CPO sitzt zwischen der WEG als Institution und dem Autofahrer, der an den Ladepunkten Strom in sein Auto “tankt”. CUBOS berät WEG in diesem Zusammenhang mit einem breiten Erfahrungsschatz, stellt die entsprechende Software zur Verfügung und bietet diesen Dienst als CPO ggf. auch selbst an.
Natürlich muss Ihr Arbeitgeber Ihnen das Aufladen gestatten, schließlich ist es zunächst erstmal sein Strom. Ohne sein Einverständnis würden Sie sich unrechtmäßig bereichern. Doch das Thema ist komplexer. Gestattet Ihnen der Arbeitgeber das Laden am Firmengebäude, so ist dieser Strom in der Regel als geldwerter Vorteil anzusehen – ähnlich wie eine Tankkarte oder ein Fahrtkostenzuschuss. Solche Zuwendungen unterliegen Freigrenzen. Überschreiten Sie diese, müssen Sie dafür Steuern zahlen.
Von Lademanagement spricht man, wenn die einzelnen Ladevorgänge gesteuert, erfasst und verwaltet werden. In der Regel erfolgt das über eine Software. Schon in der einfachsten, denkbaren Konfiguration brauchen Sie an einer Gewerbeimmobilie ein Lademanagement – außer sie geben den Ladepunkt komplett frei wie eine Steckdose: Stecker rein, Strom kommt raus. Dies empfehlen wir noch nicht einmal auf dem “Chefparkplatz”, denn spätestens beim Finanzamt wird es wegen des geldwerten Vorteils unangenehm. Unter Lademanagement versteht man die Verwaltung von parallelen Ladevorgängen an mehreren Ladepunkten einer Hauptverteilung. Hierbei kann es um die Aufteilung der maximalen Gesamtladeleistung gehen oder um das Verwalten der im System zusätzlich zur Verfügung stehenden Energie aus Photovoltaik oder ähnlichem. Die Königsklasse ist ein volldynamisches Lademanagement, bei dem der Ladepunktbetreiber über eine zentrale Bedieneinheit sämtliche Ladevorgänge an allen Ladepunkten einsehen, steuern und verwalten kann.
Prinzipiell sind die zu beantwortenden Fragen dieselben wie im Einfamilienheim:
Wie viele Ladepunkte sind sinnvoll und wo sollen diese installiert werden?
Wie gestaltet man die Leitungsführung von der Hauptverteilung bis zu den Ladepunkten?
Wie viel Strom soll an den Ladepunkten zu Verfügung gestellt werden und was verkraftet der Hausanschluss?
Wie sollen die Ladepunkte freigeschaltet bzw. verwaltet werden?
Wie wird die am Ladepunkt abgenommene Energie erfasst und protokolliert?
All diese Fragen beantworten wir gemeinsam in einem Vor-Ort-Termin an der Immobilie. Nur so lassen sich die tatsächlichen Begebenheiten erfassen und die beste Lösung konzipieren, die durch die alleinige Sichtung von Dokumenten verborgen geblieben wäre. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin mit CUBOS.
Generell steigern Sie den Wert und die Attraktivität Ihrer Gewerbeimmobilie, wenn Sie eine Ladeinfrastruktur vorhalten. Und mit einem cleveren Lademanagement nutzen Sie etwaige Solarenergie besonders effizient. Bereits heute steigt der Anteil an E-Fahrzeugen stark an – Sie entscheiden, ob Sie vorbereitet sein wollen.
In der Regel sind Ladepunkte an Firmengebäuden nichtöffentlich. Und damit bestimmt der Eigentümer des Ladepunktes über die Spielregeln. Die wichtigste für den Betreiber: Er kann den Ladepunkt öffentlich zugänglich machen, um zum Beispiel die THG-Prämie beantragen zu können, muss es aber nicht. Ein nichtöffentlicher Ladepunkt kann über individuelle Regelungen freigeschaltet werden.
Aktuell müssen Sie das noch nicht. Der Gesetzgeber arbeitet aber an einer Verpflichtung. Ein erster Schritt war die Verabschiedung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG). Es regelt, dass beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten ist. Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.
Steuerrechtliche Vorteile
Arbeitgeber, die kostenloses Aufladen von Elektrofahrzeugen oder Fahrrädern anbieten, werden bis 2030 nicht für diese Dienstleistung besteuert.
Privat- und Firmenwagenbesitzer, die ihr Fahrzeug auf dem Gelände ihres Arbeitgebers aufladen, müssen dies seit 2017 nicht als geldwerten Vorteil angeben.
THG-Quote
Die Europäische Union will mit der EU-Richtlinie 2018/2001 ("RED II") die Nutzung von erneuerbaren Energien fördern. In Deutschland wurde dies bereits in nationales Recht umgesetzt (38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)). Wer Kraftstoffe vertreibt, ist damit verpflichtet, seinen Treibhausgasausstoß zu mindern.
Gemäß dieser Verordnung soll die Treibhausgas-Quote (THG-Quote) von derzeit 7 auf bis auf 25 Prozent im Jahr 2030 angehoben werden. Dafür stehen den Kraftstoffproduzenten stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um dieses Ziel zu erreichen. Eine davon ist die Berücksichtigung von elektrischem Strom, der bei der Nutzung von E-Fahrzeugen verwendet wird. Dazu können sie Zertifikate über THG-Quoten von Besitzern von E-Fahrzeugen und Äquivalenten von geladenem Strom erwerben.